11.12.2009 | Kantonsrat

Überparteilicher Auftrag zur Familienbesteuerung

Die EVP will nun endlich eine längst fällige Ungleichheit in der Familienpolitik beseitigen!

Lassen Eltern ihre Kinder (teilweise) fremdbetreuen, können sie die Kosten dafür (bis 6000 Franken) von den Steuern abziehen. Werden Kinder ausschliesslich von den Eltern betreut, kann das steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das ist stossend!

Im Gegensatz zur SVP steht die EVP dahinter, dass der Staat durch das moderate Fördern familienexterner Beutreuungsmöglichkeiten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt. Aber das darf nicht dazu führen, dass die familieninterne Beutreuung steuerlich benachteiligt wird! Darum habe ich mit der Unterstützung von Kantonsrätinnen und –räten aus EVP, CVP, SVP und SP folgenden Auftrag eingereicht:

 

Auftrag überparteilich

Steuerliche Gleichstellung der familiären Betreuungsformen

Der Regierungsrat wird aufgefordert, das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern so anzupassen, dass nicht bloss die familienexterne Betreuung von den Einkünften abgezogen werden kann, sondern auch die Betreuung, die von Vater und/ oder Mutter geleistet wird.

 

Begründung:

Im solothurnischen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern heisst es unter dem Titel „Allgemeine Abzüge“ in §41 lit. d) folgendes:

 

„Von den Einkünften werden abgezogen … die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren, die wegen Erwerbstätigkeit … der Eltern durch Dritte betreut werden, jedoch höchstens 6'000 Franken je Kind.“

 

Wird aber die Betreuung der Kinder durch die Eltern selber geleistet, ist kein Abzug möglich. Hier liegt nach Empfinden der Auftraggeber eine Ungleichbehandlung vor. Der Staat bevorzugt steuerlich die familienexterne Betreuung vor der Betreuung durch die Eltern. Oder man könnte umgekehrt sagen: Der Staat benachteiligt über die Steuergesetzgebung die familieninterne Betreuung. Das ist stossend.

 

Die Kinder familienintern zu betreuen bedeutet in vielen Fällen, dass man einen Einkommensausfall in Kauf nehmen muss. Dieser Einkommensausfall kann aber nicht steuerlich geltend gemacht werden, obwohl er genauso das Budget der Familien belastet, wie die „nachgewiesenen Kosten für die Betreuung von Kindern durch Dritte“.