Im aktuellen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass Institutionen bereits vor dem Eintritt von Bewohnerinnen und Bewohnern über Richtlinien zur Suizidbeihilfe informieren müssen. Die EVP warnt davor, beim Eintrittsgespräch verpflichtend über Suizidbeihilfe zu informieren, wenn kein entsprechendes Bedürfnis vonseiten der Bewohnerin oder des Bewohners besteht. Ein Heimeintritt ist stets eine persönliche und oft emotional belastende Situation. Besonders für Menschen, die nicht freiwillig in eine Institution eintreten, kann der Hinweis auf Suizidbeihilfe in diesem Moment als falsches Signal verstanden werden und zusätzlichen Druck auslösen. Für die EVP kommt diese vorgesehene Informationspflicht bereits beim Eintritt faktisch einer Angebotspflicht gleich. Eine solche Auslegung war in den Ratsdebatten jedoch nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Die EVP kritisiert, dass der entsprechende Paragraph (§ 41 Abs. 2) sogar weiter geht, als das, was der Kantonsrat ursprünglich beschlossen hat.
Nebst den Bedürfnissen jener Personen, die einen assistierten Suizid in Betracht ziehen, müssen auch die Anliegen des Pflegepersonals sowie ethische Fragestellungen ernst genommen werden. Der Kernauftrag von Alters- und Pflegeheimen liegt in der individuellen Betreuung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen. Die gesetzliche Verankerung der Suizidbeihilfe widerspricht diesem Auftrag und kann für Pflegerinnen und Pfleger eine erhebliche Belastung und Herausforderung darstellen.
Die EVP fordert deshalb, dass dem Pflegepersonal ein Recht auf Gewissensfreiheit eingeräumt wird. Konkret sollen Pflegerinnen und Pfleger nicht zur (direkten aber auch indirekten Unterstützung) an der Suizidbeihilfe gezwungen werden können, wenn sie aus ethischen oder persönlichen Gründen in einen Gewissenskonflikt geraten.
Für Auskünfte:
Elia Leiser, Präsident EVP Kanton Solothurn: 076 453 32 92; info@elialeiser.ch
André Wyss, Vize-Präsident EVP Kanton Solothurn, (P) 062 849 49 91, (G) 062 299 10 00; andre.wyss@wyance.ch